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Nachricht |
rheingold

Anmeldungsdatum: 11.06.2009 Beiträge: 9 Wohnort: Niederrhein
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Verfasst am: 11.06.2009, 19:20 Titel: Gesetzeslage für Wappen |
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Richtig geschützt ist ein Wappen
doch erst,
wenn es beim Patentamt
als Gebrauchsmuster
und/oder Copyright eingetragen ist,
oder
Der Eintrag in eine Wappenrolle (Wappenbrief)
z.B beim
MünchnerWappenHerold, etc.
reicht doch nicht vor Missbrauch, etc.,
oder

Zuletzt bearbeitet von rheingold am 11.06.2009, 19:32, insgesamt einmal bearbeitet |
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Rider Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.07.2006 Beiträge: 423
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Verfasst am: 11.06.2009, 19:28 Titel: Re: Gesetzeslage für Wappen |
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| rheingold hat folgendes geschrieben: |
Der Eintrag in eine Wappenrolle (Wappenbrief)
z.B beim
MünchnerWapperHerold, etc.
reicht doch nicht vor Missbrauch, etc.,
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doch, reicht aus. Das in den heraldischen Vereinen mit ihren Wappenrollen (Wie Münchner Wappenherold etc.) registrierte Wappen dient, bei eventuellen Streitigkeiten, der Beweiskraft. _________________ Gruß vom Rider |
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Michael BERNHARD Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 396 Wohnort: Im schönen Niederbayern
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Verfasst am: 12.06.2009, 08:26 Titel: |
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Hallo,
(I) Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie erbringt jedoch den Beweis dafür, daß, seit wann und in welcher Form das Wappen von dem betreffenden Geschlecht geführt wird und sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(II) Die Eintragung bietet ferner die Gewähr dafür, daß das Wappen den allgemein anerkannten Regeln der Heroldskunst entspricht
(Satzung der DWR § 13) _________________ Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de |
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Hergenhan Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2008 Beiträge: 593
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Verfasst am: 12.06.2009, 09:13 Titel: |
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| Michael BERNHARD hat folgendes geschrieben: | | Die Eintragung eines Wappens in der "Deutsche Wappenrolle" hat keine rechtsbegründende Wirkung; [...] |
| Michael BERNHARD hat folgendes geschrieben: | | [...] sichert diesem den Rechtschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.[...] |
Wieso ist das eigentlich kein Widerspruch? Im § 12 taucht der Begriff Wappen nicht auf?!
Ein Wappen ist bei den Behörden nicht registriert.
Wenn es einen Zusatz zum Paragraphen gibt, wo kann man den einsehen?
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html
Grüße |
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Rider Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.07.2006 Beiträge: 423
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Verfasst am: 12.06.2009, 09:27 Titel: |
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Hier würde das Gewohnheitsrecht in Verbindung mit dem Namensrecht greifen. Deshalb ist es m. E. auch so wichtig, dass das Wappen an den Namen gebunden wird. Und dann greift auch § 12 BGB, da Schutz des Namens = auch Schutz des Wappens. _________________ Gruß vom Rider |
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Hergenhan Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2008 Beiträge: 593
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Verfasst am: 12.06.2009, 09:43 Titel: |
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Wird ein Wappen in die Rolle eines Vereins eingetragen, ist doch eigentlich noch keine Gewohnheit nachzuweisen?!
Dann gibt es vielleicht eine Zeitspanne?!
Wenn ein Wappen weiter nicht verwendet wird, reicht das Puplizieren in einer Rolle, um von einer Gewohnheit seitens des Trägers zu sprechen?
Wenn ein Wappen im Wohnzimmer hängt, gibt es wohl keinen Beweis, wenn es immer in der Korrespondenz auftaucht, dann vielleicht?
Wenn das Gewohnheitsrecht so greifen würde, müßte man doch Firmenlogos nicht patentieren lassen?
http://www.rechtslexikon-online.de/Gewohnheitsrecht.html
| Hergenhan hat folgendes geschrieben: | | ... Im § 12 taucht der Begriff Wappen nicht auf?! |
Gibt es einen Zusatz?
Grüße |
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rheingold

Anmeldungsdatum: 11.06.2009 Beiträge: 9 Wohnort: Niederrhein
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Verfasst am: 12.06.2009, 09:49 Titel: |
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Ich danke allen für ihre bisherigen Beiträge zu diesem
doch sehr wichtigen Thema !
Resümee bis jetzt :
Richtige Klarheit herrscht wohl nicht, oder
LG |
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Heriman Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.03.2009 Beiträge: 105
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Verfasst am: 12.06.2009, 10:15 Titel: |
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Sagen wir mal so:
Seit wann werden Wappenbücher geführt?
Seit wann gibt es das DPMA?
Was kostet eine Eintragung in eine gute Wappenrolle?
Was kostet eine Eintragung beim DPMA?
Meiner Meinung nach sollte die Eintragung in eine gute Wappenrolle Beweis genug sein. Der Eintrag beim DPMA (Kosten ab 300 Euro) wird lediglich für 10 Jahre aufrecht gehalten. Danach muss man wieder löhnen (für 10 Jahre)...
Eine Eintragung und Verteilung von Wappenbüchern sollte bei guter Pflege länger nachweisbar bleiben  _________________ AMICUS CERTUS IN RE INCERTA. |
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Hergenhan Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2008 Beiträge: 593
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Verfasst am: 12.06.2009, 10:38 Titel: |
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| Heriman hat folgendes geschrieben: | | ... |
Wappen, die schon Jahrhunderte präsent sind, sind ja außen vor. Ob sie nun in einem Wappenbuch auftauchen, oder an Gebäuden, Siegeln oder Grabsteinen angebracht sind.
Wappenrollen der Vereine sind aber jung. Ich möchte eigentlich nur den rechtlichen Mechanismus einmal aufgezeigt bekommen, wenn er hier schon kommuniziert wird, für ein Wappen, das z.B. 2008 eingetragen wurde.
Ein anderer, aber sicher häufiger Fall:
Wenn ein Familienforscher ein Wappen findet, dass er über einen Zeitraum von, sagen wir, 90 Jahren nachweisen kann, z.B. 1690 bis 1780, danach wurde das Wappen nicht mehr gebraucht, bzw. es lässt sich nicht nachweisen.
Wird es nicht eingetragen, unterliegt es dem Gewohnheitsrecht? (Da ein Gebrauch für die letzten 230 Jahre nicht nachweisbar ist?
Unterliegt es dem Gewohnheitsrecht wenn es erst 2008 neu eingetragen wird? |
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münchnerherold Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.09.2005 Beiträge: 567 Wohnort: München
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Verfasst am: 12.06.2009, 14:06 Titel: |
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§ 12 /7 Das R des Namensschutzes ist entspr anzuwenden auf das
WappenR, adl u bürgerl,auch das einer Stadtgemeinde.
Mfg. AK. _________________ Mitglied
IDW
MWH
www.muenchner-wappen-herold.de |
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Michael BERNHARD Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 396 Wohnort: Im schönen Niederbayern
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Verfasst am: 13.06.2009, 08:24 Titel: |
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Hallo,
| Hergenhan hat folgendes geschrieben: |
Wappenrollen der Vereine sind aber jung. Ich möchte eigentlich nur den rechtlichen Mechanismus einmal aufgezeigt bekommen, wenn er hier schon kommuniziert wird, für ein Wappen, das z.B. 2008 eingetragen wurde.
...
Unterliegt es dem Gewohnheitsrecht wenn es erst 2008 neu eingetragen wird? |
das Gewohnheitsrecht bezieht sich auf einen anderen Themenkreis.
Die Jahrhunderte hindurch praktizierte Übung, dass Wappen im Mannesstamm übertragen wurden und werden, war allgemein anerkannt und besteht seit dem Mittelalter und ist deshalb Gewohnheitsrecht.
Mit der Eintragung eines neu angenommenen /gestifteten Wappens in eine Wappenrolle können die Führungsbrechtigten im Falles eines Rechtstreits den Beweis erbringen, dass dieses Wappen von einem bestimmten Zeitpunkt an geführt wird. _________________ Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de |
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Heriman Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.03.2009 Beiträge: 105
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Verfasst am: 13.06.2009, 08:26 Titel: |
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| Michael BERNHARD hat folgendes geschrieben: | | Mit der Eintragung eines neu angenommenen /gestifteten Wappens in eine Wappenrolle können die Führungsbrechtigten im Falles eines Rechtstreits den Beweis erbringen, dass dieses Wappen von einem bestimmten Zeitpunkt an geführt wird. |
So hatte ich es gemeint. Nur nicht so verständlich ausformulieren können  _________________ AMICUS CERTUS IN RE INCERTA. |
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Michael BERNHARD Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.07.2006 Beiträge: 396 Wohnort: Im schönen Niederbayern
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Verfasst am: 13.06.2009, 08:28 Titel: |
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@ Heriman,
es gibt Momente im Leben, da ist es doch von Vorteil, Jura studiert zu haben... - selbst wenn der Vorteil nur darin besteht, komplizierte Sätze formulieren zu können...  _________________ Mit freundlichen Grüßen, Ihr
Michael F. BERNHARD, Assessor, Heraldiker - MdH
www.ahnenforschung-und-familienwappen.de |
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Rider Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.07.2006 Beiträge: 423
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Verfasst am: 13.06.2009, 09:01 Titel: |
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| Rider hat folgendes geschrieben: | | Hier würde das Gewohnheitsrecht in Verbindung mit dem Namensrecht greifen. Deshalb ist es m. E. auch so wichtig, dass das Wappen an den Namen gebunden wird. Und dann greift auch § 12 BGB, da Schutz des Namens = auch Schutz des Wappens. |
Hier steht es doch geschrieben! Hat wohl - bis auf Herrn Bernhard - keiner verstanden.  _________________ Gruß vom Rider |
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Claus J.Billet Heraldiker

Anmeldungsdatum: 22.11.2004 Beiträge: 5074 Wohnort: 70794 Filderstadt
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Verfasst am: 13.06.2009, 09:12 Titel: flüster...flüster.... |
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Zum x-ten Male :
Die juristische Funktion eines Wappens ist es, ein einmaliges und unverwechselbares Kennzeichen eines Geschlechtes, Landes, Unternehmens usw. zu sein.
Als solches unterliegt es dem vom Gesetzgeber in § 12 BGB, § 30 HGB, sowie §§ 5, 6, 31 Warenzeichengesetz v. 9. Mai 1961 (BGB II S. 574) niedergelegten Rechtsgrundsätzen.
.....Nach den Pariser Verträgen und nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz.
Scheint schwer begrifflich zu sein , für so manchen  _________________ Wappen-Billet.de
M.d.IDW.
M.d.WL.
M.d.HGW.
M.d.MWH. |
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