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Verfasst: 28.05.2008, 12:05
von Tekker
Frank J. Reuther hat geschrieben:Wenn also der Herold als deutscher Heraldik-Traditions-Wächter so entschieden hat, spricht dies doch für einen Wandel in der Auffassung.
Ich kann dir nicht ganz folgen, fürcht ich. Was steht da denn zur Führungsberechtigung im Wappenbrief des Herold?
Heilbronner hat geschrieben:Vorausgesetzt sie (die Frau) läßt nach Eheschließung ihren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen, was ja jetzt häufig der Fall ist.
Häufig der Fall? Könntest du das bitte noch mit entsprechenden Zahlen belegen?

Verfasst: 28.05.2008, 12:24
von mengel
"...Betroffen von der Begrenzung der Ehenamenswahl auf die Geburtsnamen der Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB sind diejenigen, die bei Heirat ihren Geburtsnamen aufgeben, den Namen des Ehegatten als Ehenamen annehmen, nach Tod des Ehegatten oder Scheidung diesen Namen behalten und erneut eine Ehe eingehen, für diese aber nicht den geführten Namen zum Ehenamen bestimmen können. Das sind in weit überwiegender Zahl Frauen. Grund hierfür ist zum einen, dass bis 1976 Ehename stets der Name des Mannes war, Frauen also mit der Heirat ihren Namen aufgeben mussten, und dass noch bis 1994 bei Uneinigkeit der Ehegatten über die Bestimmung des Ehenamens ebenfalls der Name des Mannes den gesetzlichen Vorrang hatte. Zum anderen wird aber auch seit der Reform des Familiennamensrechts im Jahre 1994 zumeist noch immer der Mannesname zum Ehenamen bestimmt. Zwar gibt es darüber keine offiziellen statistischen Erhebungen. Anfragen des Bundesverfassungsgerichts bei den Standesämtern von Hamburg, Hannover, Frankfurt und München bestätigen aber die Zahlenangaben anderer Erhebungen (vgl. dpa-Umfrage bei Standesämtern, zitiert in: Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom 14. März 2001; Matthias-Bleck, Deutsches und Europäisches FamilienRecht 2000, S. 108 f.) und belegen für die Jahre 2001 und 2002, dass bei den dort vorgenommenen Eheschließungen zu 85 bis 86 % ein gemeinsamer Ehename, und dabei zu 93 bis 97 % der Name des Ehemannes, gewählt worden ist. Weiter ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam, dass im Laufe der letzten Jahre der Anteil von erneuten Eheschließungen nach Scheidung an der Gesamtzahl der Eheschließungen gestiegen ist. Er machte im Jahr 2000 36 % der westdeutschen und 41 % der ostdeutschen Eheschließungen aus (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, erweiterte Neuauflage 2003, S. 69)..."

Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 19397.html

Verfasst: 28.05.2008, 12:39
von Tekker
Interressant, 93-97%. Vielen Dank mengel! :D

Verfasst: 28.05.2008, 13:05
von Heilbronner
Tekker hat geschrieben:
Heilbronner hat geschrieben:Vorausgesetzt sie (die Frau) läßt nach Eheschließung ihren Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen, was ja jetzt häufig der Fall ist.
Häufig der Fall? Könntest du das bitte noch mit entsprechenden Zahlen belegen?
Ich bitte um Entschuldigung: ich hätte wohl "häufiger" schreiben sollen.
Aber selbst wenn es nur in 3-7% der Fall der Fälle ist, bleibt meine Frage stehen !

Ich kann das auch noch ausdehnen: wenn 2 Schwule ein Kind adoptieren und dann einer seinen Familiennamen und Wappen dem adoptierten (da sie ja keins gemeinsam zeugen können) Kind geben will, unterliegt da das Wappenrecht dann nicht dem Antidiskriminierungsgesetz ?

Ich bitte auch zu dieser zweiten Frage um eine Antwort !

Verfasst: 28.05.2008, 13:10
von Tekker
Heilbronner hat geschrieben:Ich bitte auch zu dieser zweiten Frage um eine Antwort !
Adoption ist doch wieder ne andere Geschichte! Bei zwei Schwulen wohl weniger problematisch, da ja so oder so das Wappen des Vaters geführt wird. Bei zwei Lesben sieht's dann wieder anders aus. Aber um ehrlich zu sein, hab ich diese Fälle bislang nicht durchdacht. :D

Verfasst: 28.05.2008, 13:15
von Markus
Na, jetzt bin ich aber auf das Statement aus Österreich gespannt!

Verfasst: 28.05.2008, 14:00
von countrytrucker8
H. Theising,
ich vermute jetzt mal das es dann darauf ankommt ob das Wappen selbst angenommen worden ist oder ob es verliehen worden ist. :wink:

Verfasst: 28.05.2008, 14:04
von mengel
Tekker hat geschrieben:Interressant, 93-97%.
Ja, nur 6 bis 2,5 % der Männer nehmen den Namen der Ehefrau an, aber zu beachten ist, dass auch nur 79 bis 83 % der Frauen den Namen des Ehemanns annehmen. Für die fehlenden Prozente ist nicht aufgeführt, ob die Kinder den Namen des Mannes oder der Frau führen. Die Zahlen erschagen also nicht ganz so, wie es den anschein hat. Hier möchte ich auch noch einmal auf einen altes Zitat verweisen. Der Prozentsatz der "nichtehelichen" Kinder (zum Zeitpunkt ihrer Geburt), ist sehr viel höher als in manchen Teilen unserer Gesellschaft vermutet wird: Laut eurostat ist der Anteil der Kinder, deren Mutter bei Geburt nicht verheiratet war (d. h. es sind nicht alle nichtehelichen Kinder erfasst) in Deutschland von 1995 mit 15.39 % im Jahr 2005 auf 29.18 % gestiegen. Im Vereinigten Königreich lag diese Zahl 2005 schon bei über 42 %, in Schweden über 55 %, in Island über 65 %. Nur in Griechenland und Zypern lag sie im einstelligen Prozentbereich. Die Wahl des Ehenamens (soweit nach den Gesetzen des entsprechenden Landes überhaupt möglich) ist also in manchen Staaten Europas schon das Problem einer Minderheit. ;-) Für die nächste These habe ich keine Statistik zur Hand, aber ich denke, dass einige der zur Zeit der Geburt "nichtehelichen" Kinder später "ehelich" werden, wenn ihre leiblichen Eltern heiraten. Heute ist es gar nicht so selten, dass erst das Kind die Eltern an eine Heirat denken lässt. Für manche hat sich also nur die Reihenfolge vertauscht.

Verfasst: 28.05.2008, 14:10
von countrytrucker8
@ Heilbronner,
unterliegt da das Wappenrecht dann nicht dem Antidiskriminierungsgesetz ?
Leider nein, es gibt ja kein gesetzliches Wappenrecht in der BRD. Denn gäbe es das, wären hier viele Statements nie geschrieben worden. Das Wappenrecht, um bei diesem Ausdruck zu bleiben ist lediglich ein Gewohnheitsrecht und müßte wenn es denn je mal existieren würde selbstverständlich lt. Grund- und Antidiskrimminierungsgesetz geändert werden. Ich glaube das wir uns aber alle miteinander einig sein können wenn die Führung am FN festgemacht würde und diesem "Mannesstamm" entsagen würden.

Verfasst: 28.05.2008, 19:16
von mengel
Anonymous hat geschrieben:Ich verweise auf www.wappen-loewe.de/richtlinien.htmlIn Absatz I c. steht eindeutig wie im Fall von Herr Tristan, dass wenn der Mannesstamm ausgestorben ist auch die Kinder der Töchter berechtigt sind das Wappen zuführen.
Ist dies eigentlich eine anerkannte Meinung in der Literatur oder eine neuere Auffassung, vielleicht auch eine Einzelmeinung des Wappen-Löwens? Würde der Herold z. B. so eine Formulierung allgemein akzeptieren?

Verfasst: 28.05.2008, 21:11
von Tekker
mengel hat geschrieben:Ist dies eigentlich eine anerkannte Meinung in der Literatur
Als Grundsatz? Nicht, daß ich wüßte. :D

Verfasst: 28.05.2008, 22:19
von Frank J. Reuther
Soweit dies der Kommentarliteratur zu § 12 BGB zu entnehmen ist, folgt das Wappenrecht dem Namensrecht mit allen Konsequenzen. Gerichtsentscheidungen gibt es kaum und wenn, dann nur zur Verwendung von hoheitlichen Wappen. Aus meiner Sicht wird es auch nie eine Gerichtsentscheidung zu Familienwappen geben. Ein Streit wäre nur denkbar, wenn ein Führungsberechtigter einem anderen, der glaubt, führungsberechtigt zu sein, dieses bestreiten wollte.

Wenn ich der Richter wäre, würde ich erst einmal den Streitwert auf € 10.000 festsetzen und dann sehen, ob der hehre Kläger die € 588 Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Sonst wird die Klage nämlich gar nicht erst an die Gegenseite zugestellt.

Am Ende siegt wohl immer die Überlegung zum Kostenrisiko.

Verfasst: 28.05.2008, 22:25
von mengel
:-)) Das gefällt mir. Aber kann man da in Zeiten umfassender Rechtschutzversicherungen noch so sicher sein? ;-)

Verfasst: 28.05.2008, 22:43
von Tekker
Frank J. Reuther hat geschrieben:Soweit dies der Kommentarliteratur zu § 12 BGB zu entnehmen ist, folgt das Wappenrecht dem Namensrecht mit allen Konsequenzen.
Gibt es einen entsprechenden Textbeleg dazu? :?:

Verfasst: 28.05.2008, 22:58
von Jochen
Tekker hat geschrieben:
Frank J. Reuther hat geschrieben:Soweit dies der Kommentarliteratur zu § 12 BGB zu entnehmen ist, folgt das Wappenrecht dem Namensrecht mit allen Konsequenzen.
Gibt es einen entsprechenden Textbeleg dazu? :?:
Einen Textbeleg dazu, daß es keine Textbelege gibt....????

Oder den Nachweis einer Nichtexistenz führen....????

Lieber Dirk, ich empfehle Dir die Lektüre von Bertrand Russell, anfangen kannst Du hier:


http://de.wikipedia.org/wiki/Russells_Teekanne