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RA Kanzlei Schlegel antwortet dem PH e.V.-Info

Verfasst: 18.11.2013, 14:12
von Bodin
Liebe Freunde der Heraldik,

der Prignitz Herold e.V. bat im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung, eine auch im Landkreis Prignitz befindliche Rechtsanwaltskanzlei, um eine Art "Rechtsgutachten". Ich möchte über das Ergebnis informieren- es wird immer unterschiedliche Antworten zu dieser Frage geben- dies ist eine aktuelle Antwort aus der Prignitz.
Viel Freude beim Lesen und dem Nachdenken
LG aus Breese

ZITAT folgt:

Sehr geehrter Herr Bodin,

vorliegend baten Sie um eine Beurteilung der Rechtsfrage, inwieweit Stifter
eines Familienwappens gesetzlich vor missbräuchlicher Verwendung desselben
geschützt sind.

Hierzu kann ich Ihnen nach meiner Auffassung folgendes mitteilen:

Grundsätzlich gilt, dass es keine Vorschrift gibt, die explizit vor der
missbräuchlichen Verwendung eines bestehenden Wappens schützt.

Im überwiegenden Teil der Literaturmeinung wird dem sogenannten Wappenrecht
aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht der Schutz des § 12 BGB zugeschrieben,
woraus sich ein sogenannter quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gegen
denjenigen ergeben soll, der ein Wappen unberechtigt verwendet. Nach einer
anderen Auffassung soll das Wappenrecht keinen Schutz durch § 12 BGB genießen.
Vielmehr soll es als ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts neben
dem Namensrecht geschützt sein. Allerdings ist auch die Frage der Anwendung
des Gewohnheitsrechtes umstritten, da der Gesetzgeber seit 1918 offenbar keine
Notwendigkeit gesehen hat, diesen Bereich durch eine entsprechende Vorschrift zu
regeln und das Führen von Familienwappen in der öffentlichen Wahrnehmung kein
allgemein anerkanntes Brauchtum mehr darstellt.

Auf eine abschließende Beantwortung, welcher der jeweiligen Auffassungen zu
folgen ist, wird es vorliegend jedoch nicht ankommen, da die Vorschrift des § 12
BGB bereits aus grundlegenden Erwägungen keinen hinreichenden Schutz im Sinne
der Fragestellung gewährleisten kann. Denn unabhängig von der Frage, ob das
Wappenrecht überhaupt ein Teil des Namensrechts ist, setzt der Namensschutz
voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel
individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen
Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 -
Universitätsemblem).

Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen
Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung;
nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht
besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil
nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als
namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat.
Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren
Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es des Nachweises einer
besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15. 3. 1963 - Ib ZR 98/61,
GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345).

Um in den Schutzbereich des § 12 BGB zu gelangen muss das gestiftete Wappen also
zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen oder eine besondere
Verkehrsgeltung haben.

Daran dürfte für den Normalbürger, der in der Öffentlichkeit mit dem für ihn
geschöpften Wappen in keiner Weise zu identifizieren ist, der Schutz des § 12
BGB nicht gegeben sein. Dies umso mehr, wenn das Wappen selbst keinen Namensteil
oder die Abkürzung eines Namensteils oder sonst einen namensmäßigen Hinweis auf
den Inhaber des Namens enthält.

Entgegen einer in bestimmten Kreisen verbreiteten Auffassung kommt einem
neugeschöpften Familienwappen nach meiner Auffassung grundsätzlich keine
hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Selbst Adelsfamilien können
in Deutschland keinen besonderen Schutz ihres Familienwappens mehr beanspruchen;
vielmehr sind diese den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der
Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung
gleichgestellt. Gleichwohl dürfte insbesondere bekannteren Adelsfamilien mit
einer teilweise mehrere hundert Jahre alten Wappentradition der Nachweis einer
besonderen Verkehrsgeltung leichter fallen, als einer bürgerlichen Familie,
deren Neuannahme des Familienwappen eine Schöpfung jüngeren Datums darstellt.

Zu beachten ist aber, dass ohnehin nicht bereits jede Form der Verwendung eines
fremden Namens oder Wappens als Verletzungshandlung im Sinne von § 12 BGB
angesehen werden kann, sondern dass nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind,
die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung zum Nachteil des
Namensinhabers hervorzurufen. Dem liegt zugrunde, dass die Vorschrift nur den
Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines
Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4. 3. 1960 - I ZR 43/59). Eine
Verletzung kann vorliegen, wenn das Wappen beispielsweise als geschäftliches
Kennzeichen verwendet wird (vgl. Palandt, 72. Auflage 2013, Rdnr. 41).

Aber selbst dann, wenn es zu einer Zuordnungsverwirrung kommen sollte, muss
diese relevant sein. Es muss bei einem rechtlich beachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck eines geltend gemachten
Rechsanspruchs oder einer entsprechenden Rechtsstellung erweckt werden. Dies
dürfte regelmäßig nicht anzunehmen sein, wenn beispielsweise ein in Bayern
lebender Namensvetter eines Berliner Wappeninhabers im privaten Gebrauch
dasselbe Wappen verwendet.

Dennoch sind sowohl der Schöpfer als auch der rechtliche Inhaber eines
Familienwappens durchaus vor der unberechtigten Verwendung Dritter hinreichend
geschützt.

Zunächst schützt das Urheberrecht sämtliche geistigen und künstlerischen
Leistungen, sofern diese die entsprechende Schöpfungshöhe erreichen. Dies dürfte
bei Schöpfung eines individuellen Familienwappens in der Regel vorliegen.
Handelt es sich bei dem Wappen um eine Selbstschöpfung, unterliegt das damit
verbundene Urheberrecht der gesetzlichen Erbfolge.

Andernfalls liegt das Urheberrecht beim ausführenden Künstler, im Fall von
Wappen also üblicherweise bei einem Heraldiker.

Zwar ist das Urheberrecht seinem Wesen nach "nicht übertragbar", dies bedeutet
jedoch keineswegs, dass das geschöpfte geistige Eigentum unveräußerlich wäre.
Dies ist durch die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche
Einwilligungen oder Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG
geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte sehr wohl und sehr
weitreichend möglich.

Insofern muss bei der Vertragsgestaltung sehr gut aufgepasst werden, ob der
Wappenstifter tatsächlich die zur üblichen Wappenführung nötigen Nutzungsrecht
erhält. Hier bietet sich die Vertragsgestaltung durch einen auf dem Gebiet des
Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwaltes an.

Das Markenrecht bietet in Ergänzung zum Urheberrecht zusätzliche Lösungen. Dies
unter anderem dann, wenn das Wappen als Warenzeichen im Geschäftsverkehr
eingeführt oder mit einem gewerblichen Unternehmen verbunden ist. Dies ist
beispielsweise bei Handwerksbetrieben oder privaten Bankhäusern der Fall sein.
in diesen Fällen ist das Markenzeichen als solches im Sinne des § 1922 BGB
entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu behandeln.

Im Ergebnis ist es aus meiner Sicht durchaus sinnvoll, die Stiftung eines
Wappens und damit das Rechts an diesem zu dokumentieren. Dies kann durch die
Eintragung in eine Wappenrolle geschehen.

Zwar gibt es in Deutschland keine öffentliche zentrale Wappenrolle, in der alle
Wappen verzeichnet sind. Diese Lücke können jedoch privatrechtliche Wappenrollen
erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen


Schlegel
Rechtsanwältin

Zitat Ende

Die Kanzlei ist hier zu finden:

http://www.anwaltskanzlei-schlegel.de/

Ingo Bodin

Verfasst: 18.11.2013, 14:41
von wrangler
Ein Wappen als Bildmarke beim Deutschen Patent-und Markenamt eintragen zu lassen ist bestimmt möglich. Ich hatte dort mal eine Wortmarke eintragen lassen, das war relativ unbürokratisch aber teuer!
Grüße Matthias!

Verfasst: 18.11.2013, 17:23
von münchnerherold
Schau, schau,
die gute alte Wappenrolle.
Sag ich doch immer.
:lol:

Verfasst: 27.11.2013, 16:11
von HFRudolph
Der Ursupator erweckt doch regelmäßig den Eindruck, als gehöre er zur Familie. Das kann auch ganz schnell eine strafbare Beleidigung sein.

Was ist denn nun der Rat? Zur Blutrache greifen, wenn das Urheberrecht abgelaufen ist?

Verfasst: 27.11.2013, 19:53
von chj
HFRudolph hat geschrieben:....

Was ist denn nun der Rat? Zur Blutrache greifen, wenn das Urheberrecht abgelaufen ist?
Der Urheber hat sicher keine Nutzungsrechte an den Ursupator vergeben. Also mal ein generelles Ja zur Rache aus dieser Richtung. Aber bluten muss da nur Konto/Geldbörse. ;)

Verfasst: 27.11.2013, 21:26
von zobelrolf
leider vermisse ich in dem Schreiben der Kanzlei-Schlegel rechtskräftig ergangene Urteile. Gibt es wircklich keinerlei solche Urteile? Das ist ja unglaublich, das wäre ein Leckerbissen für die Medien und die Wappenschwindler!
zobelrolf :?:

Verfasst: 29.11.2013, 10:01
von Bodin
Als der Verein den RA bat, dachten wir an eine Diskussion nach der Veröffentlichung in Heraldikerkreisen. Wer die "Wappenfibel" sein eigen nennt(Herold Berlin) wird schnell feststellen, die Kanzlei Schlegel folgt, trotz genauer Kenntnis der Buch Aussagen, den Autoren dort nicht in allen Positionen. Offen bleibt im Beitrag der Kanzlei Schlegel auch die Frage der Verjährung Urheberrecht- bei Wappen Übergaben schnell erreicht...die 70 Jahre...
Ingo Bodin aus Breese

Verfasst: 29.11.2013, 20:23
von chj
Nun, Urheberrecht verjährt nun mal nicht nach heraldischen Wünschen.


http://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html

§ 102
Verjährung

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung....

Die sind übrigens kürzer als die Schutzfrist von 70 Jahren :!:

http://www.brennecke.pro/2528/Verjaehru ... infuehrung

Verfasst: 29.11.2013, 22:34
von Jochen
Darf ich mal einwenden, daß die Kollegin Schlegel in ihrem Gutachten fachlich einen etwas ... unvoreingenommenen Eindruck erweckt ?

Will sagen, daß ich befürchte, daß Wappenrecht wohl (wie auch...) nicht ihr Spezialgebiet ist und Ihre Standpunkte daher .... überprüfbar ... sein könnten.

Sage ich als Nichtjurist, der seit einem Vierteljahrhundert berufsmäßig im Rechtswesen herumwildert .....

Verfasst: 30.11.2013, 09:36
von chj
http://de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht

"Im übrigen lässt das heutige deutsche Gesetzesrecht das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ungeregelt."

Da kann Kollegin Schlegel auch nicht viel machen. :?

Verfasst: 01.12.2013, 18:11
von zobelrolf
vielen Dank chi,
doch Frau Schlegel hätte die vielen ergangenen Urteile erwähnen können und was daraus folgt schreiben müssen. Oder steht in diesen Urteilen nichts drin, was berichtenswert wäre? Aber auch das wäre interessante Information gewesen! Jetzt muß ich alle Urteile selber lesen, Wiki wie immer political correct, nun steh ich da ich armer Tor .....das ist das Wesen von Information.
zobelrolf :cry: :cry: :cry:

Verfasst: 01.12.2013, 18:20
von chj
Die Urteile im Wiki-Artikel sind nicht jünger als das §12-Geschreibe von 2002. :(

Evtl. liegt es auch nur daran, dass sich die Konfliktparteien nur noch mehr oder weniger herzliche Briefe schreiben ? Gerichte sind teuer. :?

Verfasst: 03.12.2013, 12:29
von Jochen
Ich vermute, es gibt nur sehr wenige Vorfälle, in denen 1. bürgerliche Wappen unrechtmäßig kopiert - und 2. die Wappeninhaber solcher Rechtsverlatzungen auch gewahr werden.

ZUfällig kenne ich einen Fall, von dem ich aber auch ausgehe, daß er nicht vor Gericht gelandet sein dürfte, da es sich bei dem "Verletzer" um eine ehrbare Rechtsperson handelt, und die "Verletzung" unbedacht geschehen sein dürfte.

Re: RA Kanzlei Schlegel antwortet dem PH e.V.-Info

Verfasst: 16.05.2015, 21:51
von BdHiD
Hier denke ich, dass die Schaffung eines Berufsverbandes sinnvoll sein könnte. Die Anwältin verweist ja, so wie es viele Juristen tun, auf die Literaturmeinung (wenn keine eindeutigen Urteile vorliegen, auf welche man sich beziehen könnte). Ebenfalls wird bekundet, dass es keine einheitlichen "(...) Vorschrift[en] gibt, die explizit vor der missbräuchlichen Verwendung eines bestehenden Wappens (schützen, d.Verf.)". Hier könnte insbesondere ein Verband dazu beitragen, dass

a) die "Literaturmeinung" zum Wappenrecht fachkundige Erweiterung erfahren würde und
b) einheitliche und verbindliche Regelungen getroffen werden.

Was denkt ihr darüber?

Insbesondere auch vor diesem Hintergrund bin ich davon überzeugt, dass die Schaffung eines Verbandes da Sinn macht. Ich war selbt lange Zeit als Assistent des Bundesvorstands eines größeren Bundesverbandes in der Sozialwirtschaft tätig und plane aktuell (ich bin Historiker (M.A.) und Heraldiker) die Gründung einer berufspolitischen Interessenvertretung (Berufsverband) für Heraldiker und Heraldikerinnen in Deutschland.

Wie steht Ihr zu dieser Idee? Würdet Ihr diese mittragen wollen, oder glaubt Ihr, dass dies unnötig sei?

Ich freue mich auf Eure Antworten, gerne auch per PN.

Re: RA Kanzlei Schlegel antwortet dem PH e.V.-Info

Verfasst: 16.05.2015, 23:39
von Kaisertreuer2
Mmh... Heraldiker als "Beruf" gibt es eigentlich doch garnicht.

Als Laie verbinde ich mit einem Berufsverband immer:
Interessenverband = Lobbygruppe.

VG