Mindestalter zur Wappenstiftung

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Ph. Spiekermann

Mindestalter zur Wappenstiftung

Beitrag von Ph. Spiekermann » 30.04.2005, 11:47

Hallo,ich möchte, wie bereits mehrmals erwähnt in gewisser Zeit ein Wappen stiften, nun möchte ich mich erkundigen, ob man dafür ein gewisses Alter erreicht haben muss oder ob man dafür volljährig sein muss.Gruß Philipp Spiekermann

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M. Waas
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Beitrag von M. Waas » 30.04.2005, 12:03

Man muß uneingeschränkt Geschäftsfähig sein und das ist man erst mit 18.

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Jochen
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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 14:20

Interessante Frage....Ich gebe Kollegen Waas recht, was die Stiftungsberechtigung angeht, gebe aber zu bedenken, daß der beschränkt Geschäftsfähige (also von 7 - 17) vielleicht trotzdem ein Wappen annehmen könnte, ohne daß er aber auch gleichzeitig andere normalerweise mit der Wappenannahme verbundene Rechtsgeschäfte (im wesentlichen die Verfügung über die Führungsberechtigung) treffen könnte.§ 107 BGB: Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.Bei der Wappenannahme scheinen sich mir keine rechtlichen Nachteile für den Minderjährigen zu ergeben. Oberflächlich betrachtet, auch keine Eingriffe in sonstige Rechte, was natürlich noch genauer geprüft werden müßte.....Herr Bernhard, was meinen Sie?Weitere Meinungen....?Schöne GrüßeJochen Wilke

C.F. v. Restorff

Beitrag von C.F. v. Restorff » 30.04.2005, 20:18

Sehr heikel...Zwar ist es wohl richtig, dass die Annahme eines Wappens für sich genommen keine rechtlichen Nachteile für den beschränkt Geschäftsfähigen mit sich bringt.Allerdings gebe ich zu bedenken, dass die Annahme eines (neuen!) Wappens nicht losgelöst von den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen gesehen werden kann, wie beispielsweise die Eintragung des Wappens in eine Wappenrolle zu dessen rechtlichem Schutz analog § 12 BGB.Dies mag auf den ersten Blick vielleicht kein rechtlicher Nachteil sein, sondern eher ein Vorteil... denkt man aber einen Schritt weiter, so wird man sehen, dass der beschränkt Geschäftsfähige im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Wappenannahme (Verletzung von Rechten Dritter aus § 12 BGB wegen unbefugter oder unbedachter Übernahme ganzer Heroldsbilder des fremden Wappens) durchaus verklagt werden kann und dies dann ohne jeglichen Zweifel einen rechtlichen Nachteil darstellt.Daher ist wohl Herrn Waas darin zuzustimmen, dass Wappenstiftungen erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich sein können...Besteht natürlich bereits ein Wappen in der Familie, so sind selbstverständlich auch die noch minderjährigen Kinder im Rahmen der Regelung bezüglich der Führungsberechtigung zur Wappenführung berechtigt...

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Claus J.Billet
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hm...

Beitrag von Claus J.Billet » 30.04.2005, 21:09

@ C.F. v. RestorffDiesen beiden hervorragenden und durchaus zutreffenden Ausführungen ist eigentlich nicht's mehr hinzuzufügen. :lol:

Padberg Evenboer
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Beitrag von Padberg Evenboer » 30.04.2005, 22:02

Interessant.Ich bin Holländer und wohne in den Niederlanden. Meine beide Töchter - 15 Monaten und 4 Jahre - haben die deutsche Nationalität. Kann ich für die beiden in Deutschland ein Wappen stiften?Selber bin ich Wappenberechtigt.MfG,K. Padberg Evenboer

C.F. v. Restorff

Beitrag von C.F. v. Restorff » 30.04.2005, 22:06

Selbstverständlich können Sie das... Nur warum wollen Sie für Ihre Töchter ein eigenes Wappen, da Ihre Familie doch offenbar bereits ein Wappen besitzt...? Gibt es keine Regelung zur Führungsberechtigung in Ihrer Familie, die auch Ihren Töchtern die Führung des bestehenden Familienwappens ermöglichen würde?

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Jochen
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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 22:10

Padberg Evenboer hat geschrieben:Interessant.Ich bin Holländer und wohne in den Niederlanden. Meine beide Töchter - 15 Monaten und 4 Jahre - haben die deutsche Nationalität. Kann ich für die beiden in Deutschland ein Wappen stiften?Selber bin ich Wappenberechtigt.MfG,K. Padberg Evenboer
Lieber Herr Padberg Evenboer,das ist sicher problemlos möglich.Wenn ich allerdings Ihren Avatar sehe, führen Sie selbst möglicherweise bereits ein Familienwappen?Wenn dies so wäre, würde sich eine erneute Wappenstiftung natürlich erübrigen, weil Ihre Töchter nach deutschem (und, wie ich vermute, auch niederländischem) Recht berechtigt wären, Ihr Wappen zu führen.Schöne GrüßeJochen Wilke

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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 22:12

Oh....eine erstaunliche Duplizität der Ereignisse....Schöne GrüßeJochen Wilke

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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 22:18

Nun,um wieder zu Herrn Spiekermanns Frage zurückzukommen....Lieber Herr Spiekermann,sollten Sie noch keine 18 sein, sollten Sie sich sinnvollerweise schlicht an Ihre Erziehungsberechtigten wenden. Diese könnten dann alles Erforderliche richten.Sie könnten natürlich auch einfach Ihren Achtzehnten abwarten...... :mrgreen:Schöne GrüßeJochen Wilke

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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 22:24

C.F. v. Restorff hat geschrieben:l... denkt man aber einen Schritt weiter, so wird man sehen, dass der beschränkt Geschäftsfähige im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Wappenannahme (Verletzung von Rechten Dritter aus § 12 BGB wegen unbefugter oder unbedachter Übernahme ganzer Heroldsbilder des fremden Wappens) durchaus verklagt werden kann und dies dann ohne jeglichen Zweifel einen rechtlichen Nachteil darstellt.
Lieber Herr v. Restorff,dieser Nachteil ist eigentlich nicht mit § 107 gemeint.Aber Sie haben natürlich recht, wenn irgendjemand, ob voll oder eingeschränkt rechtsfähig, ein Wappen Dritter oder wesentliche Teile daraus unberechtigt annimmt, sitzt er natürlich in der Tinte....Schöne GrüßeJochen Wilke

C.F. v. Restorff

Beitrag von C.F. v. Restorff » 30.04.2005, 22:31

Ich sehe dieses "Problem" auch eher als ein geringes an, da ich einfach mal vermute, dass sich Ihre Eltern über ein Wappen in der Familie nicht gerade ärgern würden... :lol:Also veranlassen Sie alles nötige, so wie es Ihnen vorschwebt und überlassen den 'offiziellen' Teil einfach Ihrem Herrn Vater, der als Wappenstifter fungiert und Sie profitieren von der gewohnheitsrechtlich unproblematischen Führungsberechtigung "im Mannesstamm"... und schon ist das "Problem" gelöst :lol:

C.F. v. Restorff

Beitrag von C.F. v. Restorff » 30.04.2005, 22:37

@ Jochen WilkeDoch, genau dieser Nachteil ist mit § 107 BGB gemeint... :wink:Es geht eben nicht um 'wirtschaftliche' Nachteile, sondern - insoweit ist der Gesetzeswortlaut mal eindeutig - um 'lediglich rechtliche (!) Nachteile'...Und wenn ein Rechtsgeschäft zwar auch rechtliche Vorteile - wie den Erwerb von Eigentum im Falle einer Schenkung - mit sich bringt, aber eben nicht nur solche Vorteile, sondern damit verbunden auch rechtliche Nachteile - erworbenes Eigentum ist belastet mit Rechten Dritter - dann ist dies der klassische Anwendungsfall des § 107 BGB... :wink:Mit kollegialen Grüßen...

Gast

Beitrag von Gast » 30.04.2005, 22:50

C.F. v. Restorff hat geschrieben:@ Jochen WilkeDoch, genau dieser Nachteil ist mit § 107 BGB gemeint... :wink:Es geht eben nicht um 'wirtschaftliche' Nachteile, sondern - insoweit ist der Gesetzeswortlaut mal eindeutig - um 'lediglich rechtliche (!) Nachteile'...Und wenn ein Rechtsgeschäft zwar auch rechtliche Vorteile - wie den Erwerb von Eigentum im Falle einer Schenkung - mit sich bringt, aber eben nicht nur solche Vorteile, sondern damit verbunden auch rechtliche Nachteile - erworbenes Eigentum ist belastet mit Rechten Dritter - dann ist dies der klassische Anwendungsfall des § 107 BGB... :wink:Mit kollegialen Grüßen...
Ja, aber der Nachteil, den Sie ansprechen, erwächst doch aus der unberechtigten Wappenannahme, und nicht der berechtigten, und das ist doch etwas ganz Anderes...Schöne GrüßeJochen Wilke

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Jochen
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Beitrag von Jochen » 30.04.2005, 22:53

....Tschuldigung, mal wieder zu doof zum Einloggen gewesen....Jochen Wilke

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