Wappenrolle

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A.Lenz
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Wappenrolle

Beitrag von A.Lenz » 19.03.2005, 15:38

Hallo,ein Kollege (gebürtiger Franke) hat ein neugestiftetes Wappen vor ca. 2 Jahren in der "Fränkischen Wappenrolle" registrieren lassen.Nun ist er verunsichert, da im Kollegenkreis behauptet wird, daß die "Fränkische Wappenrolle" kein renommierter Verein sei u. deshalb sein Wappen keinen Rechtschutz nach § 12 BGB habe.Ist diese Aussage richtig?MfGA. Lenz :(

Gast

Beitrag von Gast » 19.03.2005, 19:35

Hallo,eine Rechtsauskunft über den Gebrauch von Logo´s und Wappen werde ich Ihnen nicht geben - abe ich habe einen guten Link für Sie, wo Sie sich über Markenrecht informieren können :http://www.marken-recht.de/Sollten dann noch Fragen offen sein - zum Forum weiterklicken.schöne Grüße.. Irmgard

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Markus
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Beitrag von Markus » 19.03.2005, 19:47

Ich zitiere mal aus dem Vorwort der fränk. "Wappenrolle":1. Registrierung: Wenn jemand hier ein Wappen hinzufügen lassen will, so hat dies nur den Sinn, es bekannt zu machen. Man kann hier eigene Familienwappen hinzufügen lassen; aber auch Wappen, auf die man -zum Beispiel bei Nachforschungen in der Lokalsgeschichte- gestoßen ist. Besonders interessieren uns Wappen, die für Lokalhistoriker vielleicht von Interesse sind und die zudem noch in keinem Wappenverzeichnis (Siebmacher etc.) vorkommen. Dies ist aber keine Registrierung, wie sie durch den Herold, durch den Münchner Herold, durch die Hessische Wappenrolle etc. durchgeführt wird. Wappenführung unterliegt heute dem Gewohnheitsrecht, i.e. der Nachweis der Führung eines Wappens -wie auch immer dieser Nachweis gebracht wird- bestätigt die Berechtigung, das Wappen zu führen. Die genannten Wappenrollen bieten mit den Wappenbrief eine Art 'Berechtigungsnachweis'. Für Deutschland kann man sagen, dass es keine allgemeine 'Autorität' gibt, die Wappen verleiht oder Wappen bestätigt. Es gibt eine Reihe von Wappenrollen, die für sich den Anspruch erheben, eine Art heraldische Autorität darzustellen. Keine davon ist jedoch mehr oder weniger autorisiert. Rechtlich hätte die Eintragung eines Wappens als 'Trademark' genau denselben Charakter. Auch die einfache 'Führung' eines Wappens (Siegel, Briefbögen, ExLibris, etc.) hat rechtlich –so weit nachweisbar- die gleiche Wirkung. Der Vorteil der o.g. Wappenrollen ist, dass die Wappen einer heraldischen Prüfung unterzogen werden, i.e. sie müssen heraldisch korrekt sein und dürfen noch nicht von anderen Familien geführt werden (soweit dies wirklich prüfbar ist!). Ob ein Wappen genehmigt wird oder nicht, liegt dabei im Ermessen des jeweiligen Heroldsausschusses, i.e. ist der Willkür der Wappenrollenverantwortlichen unterworfen. Natürlich kann dieser Ermessensspielraum auch immer Anlass für Diskussionen geben, und man muss durchaus nicht immer einer Meinung sein. Aber genau das macht die Heraldik lebendig! Die Aufnahme eines Wappens hier auf dieser Webpage hat lediglich 'informativen' Charakter, i.e. Information von lokalhistorisch interessierten Web-Surfern über die Existenz eines fränkischen Familienwappens.Die Betonung liegt, so denke ich auf dem informativen Charakter. Der Anspruch, dass die Wappen Bestandsschutz nach § 12 BGB haben, wird erst gar nicht erhoben.
Heraldische Grüße
Markus

Vollwappen im Wappenindex Greve:
https://www.familie-greve.de/wappeneint ... &wid=72488

Irmgard

Beitrag von Irmgard » 19.03.2005, 20:23

..eine kleine Erläuterung :das Recht aus §12 BGB entsteht mit dem Gebrauch der Marke/ des Namens. Bedingung für Schutz ist u.a. seine Unverwechselbarkeit. Eine Registrierung in einer Wappenrolle ist letztendlich gar nicht notwendig, aber hilfreich, sein Recht gegen Mißbrauch durchzusetzen.Für konkrete Rechtsauskunft fragen Se bitte einen Rechtsanwalt.fröhliche Grüße.. Irmgard

A.Lenz
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Wappenrolle

Beitrag von A.Lenz » 20.03.2005, 12:55

Hallo,herzlichen Dank an Herrn Theising u. Frau Irmgard für die informative Auskunft.Ich kann meinem Kollegen also ausrichten, daß ein Eintrag in die "Fränkische Wappenrolle" keine Registrierung im eigentlichen Sinnedarstellt und der Rechtscharakter Nach § 12 BGB nicht gegeben ist.Es ist nun auch nachvollziehbar warum der Eintrag in die besagte Rolle kostenlos ist. Ich bin mir nach der Durchsicht der Satzung der "Fränkischen Wappenrolle" auch sicher, daß die heraldischen Regeln nicht unbedingt beachtet werden müsen. (gehe ich Recht mit dieser Annahme?).MfGA.Lenz :)

Irmgard

Beitrag von Irmgard » 20.03.2005, 13:17

> und der Rechtscharakter Nach § 12 BGB nicht gegeben ist. <Irrtumder Schutz entsteht durch den Gebrauch des Wappens/ der Marke.Die Veröffentlichung - fast egal wo, wenn nicht gerade in heimatlichem Vorgarten - ist für andere eine Möglichkeit Mißbrauch durch ein gleiches Wappen/Markenzeichen/Logo zu vermeiden.Über die heraldische Qualität des Wappens sagt ein Eintrag in einer Wappenrolle nichts bis nicht viel aus. Ebenso nichts über den Anspruch, der 1. und Einzige zu sein.Deshlalb wird von einer geschützten Marke (etwas anderes, als ein Eintrag in einer Wappenrolle) auch die Unverwechselbarkeit gefordert.Ich hoffe, ich habe die Grundlage des § nun besser verdeutlicht .schönen Sonntag..Irmgard

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Claus J.Billet
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hm...

Beitrag von Claus J.Billet » 20.03.2005, 13:35

Eine Auslegungssache ?Die Rechtssprechung deutscher Gerichte schützt, nach § 12 BGB, das Recht am Namen und sinngemäß auch das Recht am Wappen (Familien-und Ortswappen).Nach § 12 BGB kann jeder berechtigte Träger eines Familiennamens einen anderen, der den gleichen Namen unberechtigt führt, die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen. Dies gilt also sinngemäß auch für Wappen. Diese seit 1880 anerkannte Gleichsetzung des Namensrechts mit dem Wappenrecht ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vgl. die Übersicht im Erläuterungswerk zum BGB von Soergel-Siebert, 11.Aufl. 1978, Anm. C III 7, Band Nr. 155 zu § 12, weiter die bei Beck, a.a.O. § 30 wiedergegebene Entscheidungen.)Einen Rechtsschutz über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus, der also über den Geltungsbereich des BGB hinausgeht und sich auf fast alle Länder der Welt erstreckt, besteht auf Grund des Artikels 6 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Wappen des Bundes und der Bundesländer. :lol:

A.Lenz
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Beitrag von A.Lenz » 20.03.2005, 13:38

Hallo,vielen herzlichen Dank an Frau Irmgard u. Herrn Billet!Entschuldigen Sie meine Naivität, aber ich habe jetzt verstanden um was es eigentlich geht. Werde es auch so weitergeben.MfGA. Lenz :lol:

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M. Waas
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Beitrag von M. Waas » 21.03.2005, 09:26

An einem fälschlich geführten Wappen (Duplikat), sei es aus Irtrtum oder Nachlässigkeit, kann keiner ein Recht erwerben.Daher sollte man sein Wappen vorher durch einen qualifizierten Heraldiker oder einen Verein prüfen lassen.Was eine Veröffentlichung ist (Patente, Wappen, Zeichen, Logos etc.), da gibt es verschiedene Vorschriften nach den jeweiligen Gesetzen (Bundespressegesetz, Landespressegesetz usw.)!In den meisten Fällen muß die Veröffentlichung, in einer für die Registratur ausreichenden Form (Buch oder zumindest gebunden), bei bestimmten Stellen ausliegen.

FraenkischeWappenrolle

Anmerkung von der FWR:

Beitrag von FraenkischeWappenrolle » 22.03.2005, 13:32

Lesen Sie doch einfach mal die Texte auf unserer Website durch, bevor Sie hier Diskussionen starten... dorf finden Sie einige wesentliche Anmerkungen.

A.Lenz
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Beitrag von A.Lenz » 22.03.2005, 19:22

Sehr geehrtes Mitglied der "Fränkischen Wappenrolle",warum gleich so böse, ich bin doch nur ein interesierter Heraldik-Laie.Möchte niemanden beleidigen,schon gar nicht irgendeine Wappenrolle in Frage stellen.MfGA.Lenz :cry:

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