Vererbung eines Wappens

Ihre Fragen zur Heraldik sind hier willkommen
Your questions concerning heraldry are welcome here

Moderatoren: Markus, Christian Ader

Benutzeravatar
münchnerherold
Mitglied
Beiträge: 876
Registriert: 11.09.2005, 23:08
Wohnort: München
Kontaktdaten:

Beitrag von münchnerherold » 25.07.2006, 20:07

Hallo Herr Waas,
das ist ein Sommerloch.
Herzliche Grüsse, aus dem
schönen Bayern. :D :D :D
Sagen was man denkt, machen was man sagt.

Mitglied bei:
BLF
COMP GEN
DAGV
www.muenchner-wappen-herold.de

Benutzeravatar
Tekker
Mitglied
Beiträge: 1120
Registriert: 06.12.2005, 10:50
Wohnort: Oldenburger im welfischen Exil

Beitrag von Tekker » 30.07.2006, 15:53

H.-P. Scharf hat geschrieben:Will dir ja nicht ganz den Wind aus den Segeln nehmen aber ich halte von deiner Idee diese "Übersicht" (welche ?) zu verwenden nicht viel.
Hallo HP,

hab mich wohl mißverständlich ausgedrückt, sry! :oops:

Natürlich soll sich ein neuer User mit der Frage zur Führungsberechtigung eben nicht durch 10 Seiten "juristischen Blablas" wühlen, deswegen meine Idee der "Standardantwort", wo sämtliche, hier vertretenen Positionen kurz zusammengefaßt sind:
1.) Führungsberechtigung im Mannesstamm, d.h., das Wappen ist Kennzeichen einer namengleichen agnatischen Abstammungsgemeinschaft.

Traditionell galt der Mannesstamm, auch wenn immer wieder Ausnahmen belegt sind. Der gewohnheitsrechtliche Mannesstamm wird heute allerdings oftmals in Frage gestellt, da er als nicht mehr haltbar angesehen wird, weil er lt. Ansicht seiner "Gegner" gegen deutsches Recht verstoßen würde.


2.) Führungsberechtigung einer Abstammungsgemeinschaft ohne Unterscheidung von Cognaten und Agnaten.

Die "Ausweitung" der o.g. Führungsberechtigung dieser Richtung auch auf die namengleichen Cognaten wird durch die Gleichberechtigung von Männern und Frauen begründet.


3.) Das Wappen wird als bloßer Namenszusatz betrachtet und die Führungsberechtigung ist an diesen unmittelbar gebunden.

Hier tritt die grundsätzlich geforderte Abstammungsgemeinschaft in den Hintergrund, da eine Ausweitung der Führungsberechtigung durch die "Wanderung" von Familiennamen (wie in Postings anderer User weiter oben beschrieben) auch auf Personen gegeben ist, die jener Abstammungsgemeinschaft eben nicht angehören. Begründet wird diese Richtung, so ich es recht verstanden habe, mit der analogen Anwendung des Namensrechts aus § 12 BGB.


4.) Führungsberechtigung allein nach dem Willen des Wappenstifters, ohne zwingende Beachtung von Ehelichkeit, Agnation oder auch Namensgleichheit.
Dazu dann vielleicht noch ein Link hierher, falls der User doch an 10 Seiten Diskussion Interesse haben sollte. :wink:
Forum der Familie Greve
Jeder sollte ein Wappen haben! Bild

Benutzeravatar
Markus
Mitglied
Beiträge: 4060
Registriert: 22.11.2004, 08:33
Wohnort: Wesel

Beitrag von Markus » 30.07.2006, 16:00

Ich finde, das ist ein gutes Schlusswort.
Heraldische Grüße
Markus

Vollwappen im Wappenindex Greve:
https://www.familie-greve.de/wappeneint ... &wid=72488

Benutzeravatar
Tekker
Mitglied
Beiträge: 1120
Registriert: 06.12.2005, 10:50
Wohnort: Oldenburger im welfischen Exil

Beitrag von Tekker » 30.07.2006, 16:07

Tekker hat geschrieben:Führungsberechtigung allein nach dem Willen des Wappenstifters, ohne zwingende Beachtung von Ehelichkeit, Agnation oder gar Namensgleichheit.
Rider hat geschrieben:Im allgemeinen wird die "Willenserklärung" als Kundgabe eines Willens definiert, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Welche Rechtsfolge wird mit der Abgabe einer Willenserklärung, in Bezug auf die Führungserlaubnis eines Wappens, den herbeigeführt?
Tekker hat geschrieben:Es hat zur Folge, wer das gestiftete Wappen führen darf bzw. wer nicht. Sofern dies eine Rechtsfolge ist.
Rider hat geschrieben:Definition von Rechtsfolge: Rechtsfolge ist die durch eine Rechtsvorschrift für einen Tatbestand angeordnete rechtliche Konsequenz.

Rechtsvorschrift bezeichnet einen Rechtssatz in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Satzung.

Tatbestand bezeichnet die in einer Rechtsvorschrift genannten Voraussetzungen einer Rechtsfolge.

Wären wir damit nicht wieder beim § 12 BGB?
Tekker hat geschrieben: Inwiefern denn das, lieber Alois?
Rider hat geschrieben:wir sind wieder beim § 12 BGB, weil dieser einen Rechtssatz in einem Gesetz beinhaltet.
"weil dieser einen Rechtssatz in einem Gesetz beinhaltet"
Diese Begründung versteh ich nun nicht. § 529 BGB ist auch ein Rechtssatz in einem Gesetz.
Ich hab mal die entsprechenden Postings "zusammengeschnitten", aber komme immer noch nicht dahinter, wieso wir mit der Willenserklärung wieder beim § 12 sind, und was uns dieser darüber sagt, wer für welches Wappen führungsberechtigt ist.
:?:
Forum der Familie Greve
Jeder sollte ein Wappen haben! Bild

Benutzeravatar
Claus J.Billet
Heraldiker
Beiträge: 6775
Registriert: 22.11.2004, 08:57
Wohnort: 70794 Filderstadt
Kontaktdaten:

hm..

Beitrag von Claus J.Billet » 31.07.2006, 06:50

Seit XXL-Seiten wird nun diskutiert und gestritten. Ansichten, Meinungen, Stellungnahmen, Behauptungen und ständige Gegenreden geführt.
Gebracht oder geklärt hatt es nichts :!:
Eure Bemühungen in allen Ehren, es wird jedoch immer "Klugscheißer" geben, die alles und jegliches zerpflücken, mit Gegenargumenten operieren, ohne selbst eine wirkliche Lösung zu haben,....letztendlich kann hier nur eine gerichtliche Entscheidung Klarheit schaffen...oder typisch Juristendeutsch.... noch größere Verwirrung stiften. :!:
Ich klinke mich daher aus der Disskussion aus.
Mein juristisches Verständnis für all den §-"Wirrwar" genügt hier nicht mehr.
Mag auch sein, daß mein "Logisches Denkvermögen" altersbedingt hier streikt. :oops:
Ich halte mich vorläufig noch an die Vorgaben der heraldischen Vereine, die die Wappen eintragen und registrieren.
Und hier gelten nach wie vor noch die agnatischen Bestimmungen.
Sorry :oops:

Antworten