Glaub es ruhig, das ist derzeit noch praktizierte Wappenführung. Es ist nicht an einem Heraldiker, eine ihm genehme und an den übrigen Zeitgeist angepaßte Führungsberechtigung zu "konstruieren", sondern er hat sich die Gegebenheiten anzuschauen und diese wiederzugeben. Und es wäre mir neu, auch wenn dem ständig hier das Wort geredet wird, daß die Masse der Wappenführenden ihr Wappen eben so führt, wie du es gerne glauben würdest.markus theising hat geschrieben:Mutter A. gebiert einen Sohn, der ebenfalls den Namen A. führt und dieser darf das A.-Wappen nicht führen? Das glaub ich doch im Leben nicht
Vererbung eines Wappens
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Re: schmunzel
Ups, entschuldige Claus, das ist mir im Zitat wohl abhanden gekommen, ich hab's editiert.
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Jeder sollte ein Wappen haben!
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Wer praktiziert das? Die Wappenrollen mit ihren Satzungen? Blödsinn! Auch wenn ich mich wiederhole: Das gültige Namensrecht bricht jede von wem auch immer erstellte Satzung. Deshalb bleibe ich nicht nur ungläubig, sondern sicher, was die Rechtssprechung dazu sagen würde: Sohn A. darf das Wappen Mutter A. führen, wenn er deren Namen trägt.
Heraldische Grüße
Markus
Vollwappen im Wappenindex Greve:
https://www.familie-greve.de/wappeneint ... &wid=72488
Markus
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Seit wann spielt die Art der Befruchtung eine Rolle bei der Wappenführung?Kinners, macht et doch nicht so kompliziert
Heraldische Grüße
Markus
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...hallo Herr Theising, ich bin doch auch Ihrer Meinung. Wenn das Kind der Tochter des A. den gleichen Namen führt wie eben dieser, muß es das Wappen führen dürfen. Egal ob der Vater des Kindes 'abhanden gekommen' ist , oder die Mutter die von mir erwähnte Art, sprich aus Datenschutzgründen einen unbekannten Spender, zum Vater macht . In beiden Fällen führt das Kind den Namen der Mutter und diese den Namen ihres Vaters, dem Wappenstifter.
gruß moustache
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Da haben wir's ja wieder...markus theising hat geschrieben:Das gültige Namensrecht
Wappenrecht ist nicht Namensrecht!!! Lediglich der Schutz am Wappen wird analog zum Schutz des Namens gesehen.
Und die hier oft bemühte Rechtsprechung? Da müssen wir wohl warten, bis der führungsberechtigte Bruder von A gegen den unehelichen Neffen auf Unterlassung klagt.
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hm...
Anmerkung :
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen. Als Nachweis der Berechtigung zur Führung eines bestimmten Wappens sollte es in einer Wappenrolle eingetragen sein. Es gibt allerdings keine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet sind.
Das Wappen ist historisch unmittelbar mit dem Namen einer Familie verbunden, daher findet der § 12 BGB (Namensrecht) auch im Wappenrecht Anwendung. Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens kann jedem, der nicht führungsberechtigt ist, die Weiterführung untersagen. Führungsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass er von dem Stammvater - den der Wappenstifter benannt hat - abstammt. Zur Rechtssicherheit sollte daher jeder Wappenstifter sein Wappen in eine der Wappenrollen eintragen lassen.
Nachahmung
„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird“ (siehe Beck'scher Kommentar zum Markenrecht, Dr. Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, RdNr.: 4) (Quelle: [http://oami.eu.int/LegalDocs/BoA/2000/d ... 2000-2.pdf HABM, 18.2.2002])
Noch Fragen, Hauser
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen. Als Nachweis der Berechtigung zur Führung eines bestimmten Wappens sollte es in einer Wappenrolle eingetragen sein. Es gibt allerdings keine zentrale Wappenrolle, in der alle Wappen verzeichnet sind.
Das Wappen ist historisch unmittelbar mit dem Namen einer Familie verbunden, daher findet der § 12 BGB (Namensrecht) auch im Wappenrecht Anwendung. Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens kann jedem, der nicht führungsberechtigt ist, die Weiterführung untersagen. Führungsberechtigt ist, wer nachweisen kann, dass er von dem Stammvater - den der Wappenstifter benannt hat - abstammt. Zur Rechtssicherheit sollte daher jeder Wappenstifter sein Wappen in eine der Wappenrollen eintragen lassen.
Nachahmung
„Eine heraldische Nachahmung liegt vor, wenn trotz Abwandlung des Wappens, Kennzeichens, Emblems etc., die Marke den Charakter der „Darstellung eines Wappens, Kennzeichens, Emblems etc.“ aufweist und vom Verkehr als ein solches aufgefasst wird“ (siehe Beck'scher Kommentar zum Markenrecht, Dr. Karl-Heinz Fezer, München 1999, Art. 6ter PVÜ, RdNr.: 4) (Quelle: [http://oami.eu.int/LegalDocs/BoA/2000/d ... 2000-2.pdf HABM, 18.2.2002])
Noch Fragen, Hauser
Sag ich doch!
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Markus
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ähem...
Ich meine damit:
Führungsberechtigt am Wappen ist:
Wer in direkter männlicher Linie vom Stammvater abstammt
Ergo...das Söhnlein (A.1.1.2.0.) der Tochter (A.1.1.2.) stammt nicht in direkter männlichen Linie vom Stammvater, sondern von einem..ähem..."Schlawiner", ab .
Also darf das Söhnlein das Wappen seiner Mutter nicht führen, da er zwar von der führungsberechtigten Tochter geboren wurde, in seiner Abstammung jedoch zur männlichen Linie seines Erzeugers (B.) gehört.
... oder sehe ich das falsch
langsam steige ich nicht mehr durch
Führungsberechtigt am Wappen ist:
Wer in direkter männlicher Linie vom Stammvater abstammt
Ergo...das Söhnlein (A.1.1.2.0.) der Tochter (A.1.1.2.) stammt nicht in direkter männlichen Linie vom Stammvater, sondern von einem..ähem..."Schlawiner", ab .
Also darf das Söhnlein das Wappen seiner Mutter nicht führen, da er zwar von der führungsberechtigten Tochter geboren wurde, in seiner Abstammung jedoch zur männlichen Linie seines Erzeugers (B.) gehört.
... oder sehe ich das falsch
langsam steige ich nicht mehr durch
Aaaalso, auch wenn man mich jetzt steinigt: Ich sehe das nicht so. Wenn jemand rechtmäßig einen Namen führt, der mit einem Wappen verbunden ist, kann derjenige auch rechtmäßig das Wappen führen.
Um in unserem Beispiel zu bleiben: Dat Sohnemänneken kann m. E. das mütterliche Wappen führen, egal wer sonst noch irgendwie beteiligt war.
Ich glaube aber, dass wir das endlos diskutieren könnten. Es müsste mal ein Präzedenzfall geschaffen werden.
Um in unserem Beispiel zu bleiben: Dat Sohnemänneken kann m. E. das mütterliche Wappen führen, egal wer sonst noch irgendwie beteiligt war.
Ich glaube aber, dass wir das endlos diskutieren könnten. Es müsste mal ein Präzedenzfall geschaffen werden.
Heraldische Grüße
Markus
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- Claus J.Billet
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schmunzel...
@ markus theising
Zitat:
Um in unserem Beispiel zu bleiben: Dat Sohnemänneken kann m. E. das mütterliche Wappen führen, egal wer sonst noch irgendwie beteiligt war.
In der Praxis wird es wohl auch so sein, daß hier kein großes Aufheben's um die "Vergnügungen" der Tochter gemacht wird.
Die Frage ist eben nur, was die ...dingens...
Juristen...dazu sagen werden
Zitat:
Um in unserem Beispiel zu bleiben: Dat Sohnemänneken kann m. E. das mütterliche Wappen führen, egal wer sonst noch irgendwie beteiligt war.
In der Praxis wird es wohl auch so sein, daß hier kein großes Aufheben's um die "Vergnügungen" der Tochter gemacht wird.
Die Frage ist eben nur, was die ...dingens...
Juristen...dazu sagen werden
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Herr Billet,
ich sehe das so wie Herr Theising, heute sinde männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Das bedeutet für mich, eine weibliche Person hat genau das gleiche Recht ein Wappen an ihre Nachkommen zu vererben, wie eine männliche.
@Herrn Theising
Ich denke es ist doch besser so, wo kein Kläger da kein Richter heisst es doch so schön. Und solange sich alle lieb haben ist es eh besser
Gruss
Kai
ich sehe das so wie Herr Theising, heute sinde männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Das bedeutet für mich, eine weibliche Person hat genau das gleiche Recht ein Wappen an ihre Nachkommen zu vererben, wie eine männliche.
@Herrn Theising
Also da kann ich nur sagen bravo, Herr Theising, welcher Dame mit Wappenführender Familie sollen wir denn mal so einen Präzedenzfall unterschiebenIch glaube aber, dass wir das endlos diskutieren könnten. Es müsste mal ein Präzedenzfall geschaffen werden.
Ich denke es ist doch besser so, wo kein Kläger da kein Richter heisst es doch so schön. Und solange sich alle lieb haben ist es eh besser
Gruss
Kai
- Claus J.Billet
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schmunzel...
@ Herr Vogelpohl
Schon klar, Sie wissen es, Herr Theising weiß es, Herr Kirschner weiß es, die meisten wissen es,....sogar ich
...aber wissen es auch die ganz "Schlauen", die das Neue Namensrecht erarbeitet und mit dem "Wappenrecht/ Führungsrecht" gekoppelt haben
... ich hab da ernsthafte Zweifel
Schon klar, Sie wissen es, Herr Theising weiß es, Herr Kirschner weiß es, die meisten wissen es,....sogar ich
...aber wissen es auch die ganz "Schlauen", die das Neue Namensrecht erarbeitet und mit dem "Wappenrecht/ Führungsrecht" gekoppelt haben
... ich hab da ernsthafte Zweifel
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Re: hm...
Schöne Worte!Claus J.Billet hat geschrieben:Anmerkung :
Das Wappen einer Familie dürfen nur Nachfahren eines berechtigten Trägers dieses Wappens tragen, die in direkter, männlicher Linie von diesem abstammen.
Beispiel: Ein Vorfahre namens H. Lenz hat ein Wappen gestiftet. Ich bin kein direkter Nachfahre, kann aber durch Urkunden etc. beweisen, daß der Stifter zu meiner Sippe gehört.
Kein Richter in Deutschland wird mir das Recht absprechen, dieses Wappen zu führen.
Sollte einer der Mitglieder dieses Forums anderer Ansicht sein, so würde ich ihn bitten, diese durch ein entsprechendes Urteil zu untermauern.
Mit freundlichem Gruß
A.Lenz