A.Lenz hat geschrieben:Sehr geehrter Herr Dr. jur. Lengauer,
Ich danke für die Richtigstellung. Sie haben insofern recht, wenn Sie ausführen, daß ein Gespräch zwischen Juristen befruchtend sein kann.
Fraglich ist oft nur, für wenn noch. Da ich davon ausgehe, daß der Großteil der Mitglieder dieses Forums nicht der juristischen Fakultät angehört, ist eine Aufzählung von Paragraphen eher verwirrend.
Andererseits finde ich es allerdings für erhebend, daß Meinungsverschiedenheiten auch ohne gegenseitige Beleidigungen geklärt werden können. So wie Sie, gebe auch ich gerne zu , daß ich einem Irrtum unterlegen bin. Aber es ist halt oft nicht leicht, den Gedankengang eines Anderen richtig nachzuvollziehen. Ich hoffe, Sie haben dafür Verständnis.
Mit herzlichem Gruß
A.Lenz
Sehr geehrter Herr Lenz! Nachdem Sie fragen, ob ein Gespräch zwischen Juristen über Rechtsfragen des Wappenrechtes auch für Nichtjuristen fruchtbringend ist, muss ich Ihnen doch antworten, dass in jedem ernst zu nehmenden Fach die Abklärung von Begriffen unbedingt notwendig ist. Mir fällt in diesem Forum auf, dass man sich, was natürlich sehr wichtig ist, vor allem mit der Blasonierung und der Herkunft der "Wappen" beschäftigt und dabei sich über die Rechtmäßigkeit der Führung kaum gedanken macht, sonst würden nicht immer Begriffe wie " historisches Wappen", "echtes Wappen", "altes Wappen", "heraldisch" gesehen u.s.w. verwendet, ohne dass man sich der Bedeutung bewußt ist. Ich habe mir die Mühe gemacht und in einem deutschen Lehrbuch über das "Deutsche gemeine Privatrecht" aus dem Jahre 1845 v. Hillbrand nachgelesen und fand dort über das Wappenrecht : "Vorrechte des Adels: Zuerst vom Wappenrecht und der Siegelmäßigkeit
"Wappen" lautet die frühere Form des Wortes "Waffen". Die vollständig geharnischten Ritter suchten sich durch Farben und Figuren an Helm und Schild kenntlich zu machen, auf welchen dann als Bestandteil der Waffen auch deren Namen übertragen wurde. Seit den Kreuzzügen begann man derartige Abzeichen zu vererben. Aber weder der reisige Knecht, noch der zu Fuß dienende gemeine Krieger führten besondere Wappen; sie trugen die Abzeichen oder wenigstens die Farben des Herrn. Allmählich kam es so dahin , dass die Ausdrücke "wappengemäß" und "zu Schild und Helm geboren" dasselbe bedeuten wie "rittermäßig". Im 13. Jhdt. waren die Wappen schon ziemlich allgemein erbliche Unterscheidungszeichen der einzelnen ritterlichen Familien. Als dann der niedere Adel auch durch Standeserhöhung ertheilt zu werden pflegte, verlieh man zugleich Geschlechtswappen, eine Befugniß, welche später zu den Kaiserlichen Reservatrechten gehörte. Heutzutage steht den adeligen Familien ein ausschließliches Recht auf den Besitz des hergebrachten Wappens zu. Bürgerliche und bäuerliche Geschlechter können zwar ebenfalls solche bestimmte Abzeichen führen, haben jedoch an und für sich, ohne besondere Verleihung kein Recht auf deren alleinigen Gebrauch. Die Befugnis der Wappenertheilung kommt den Souverainen zu."
Daraus folgt, dass seit der Aufhebung des Adels, den österr. Staatsbürgern die "Führung von Wappen" überhaupt verboten und nur dem Deutschen Adel , abgeleitet vom Adelprädikat, Wappen als Berstandteil des Namens gestattet erscheint.
Wenn diese Unterscheidung nicht bekannt ist, dann wird es immer wieder passieren, dass nicht nur "aneinander vorbeigeredet wird", sondern die Heraldik als Lehre von den Wappen mißverstanden wird und mehr oder minder von "Abzeichen" als Oberbegriff, statt Wappen im engeren (rechtlichen) Sinn die Rede ist. M.f.G. Ihr Siegmar Lengauer